BBG onDemand
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand
Im Auftrag der Barnimer Busgesellschaft mbH (nachfolgend
BBG) betreibt die Firma ioki GmbH (An der Welle 3, 60322
Frankfurt am Main) die Buchungsplattform „PatMobilBarnim“ für bedarfsgesteuerten Personentransport aus der
Schorfheide zu ärztlichen Einrichtungen in Eberswalde.
§ 2 Geltungsbereich
Der Tarif gilt ausschließlich für die Beförderung
von Personen mit dem PatMobilBarnim.
Das PatMobilBarnim bedient als Start- oder Endhaltestelle alle Haushalte in der Gemeinde Schorfheide, sowie das Werner-Forßmann-Krankenhaus und
das Martin-Gropius-Krankenhaus in Eberswalde.
§ 3 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten des PatMobilBarnim erstrecken sich von montags bis freitags in der
Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr.
Wochentags zwischen 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr und zwischen 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr ergänzt das Fahrzeug des
PatMobilBarnim den öffentlichen Personennahverkehr
innerhalb der Gemeinde Schorfheide. Das Bediengebiet
ist dann jedoch begrenzt auf das Gemeindegebiet.
§ 4 Tarif und Beförderungsentgelte
Die Nutzung der App, sowie deren Herunterladen sind kostenfrei. Für den Anwender entstehen, je nach persönlichem
Provider, Verbindungskosten und beim Nutzen der App.
Das Tarifgebiet des PatMobilBarnim erstreckt sich über
die Gemeinde Schorfheide sowie die beiden in § 1 Abs.
2 genannten Krankenhausstandorte in Eberswalde.
Eine Einzelfahrt mit dem PatMobilBarnim kostet
5,00 €. Für eine Hin- und Rückfahrt sind 10,00 € zu
entrichten. Für die Preisbildung ist es nicht von Belang, wo die zu befördernde Person einsteigt.
Anspruch auf Beförderung haben diejenigen Personen,
die mind. 24 Stunden vor der gewünschten Fahrt eine Buchung über den Kundenservice der Barnimer Busgesellschaft mbH oder per Ioki - App vorgenommen haben.
Zahlungspflichtig sind die Nutzer, auf dessen Antrag die
Beförderung gebucht wird, auch, wenn diese im
Anschluss nicht in Anspruch genommen wird.
§ 5 Entrichtung des Fahrpreises,
Fahrtunterbrechung
Die Nutzer des PatMobilBarnim haben zu Beginn der
Fahrt den Fahrpreis an den die Fahrerin oder den Fahrer zu entrichten. Kartenzahlung ist nicht möglich.
Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet.
§ 6 Gültigkeit anderer Fahrausweise
Fahrausweise des VBB (Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg), der Bahn oder anderer Verkehrsverbünde werden für
die Mobilitätsleistung des PatMobilBarnim nicht anerkannt.
§ 7 Von der Beförderung ausgeschlossene
Personen
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung
des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von
der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
a. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Getränke oder Mittel stehen,
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt,
den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden
nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Verhalten der Fahrgäste
Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes, Ihre eigene Sicherheit
und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals ist zu folgen.
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
b. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
c. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
d. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen,
der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch
sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
e. in Fahrzeugen zu rauchen,
f. Rundfunkempfänger, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente zu benutzen. Die Benutzung von Rundfunk- u.
Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörern ist erlaubt, sofern andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden.
g. Fahrzeuge, Anlagen und Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen.
Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den für das
PatMobilBarnim zugelassenen Haltestellen betreten und
verlassen. Soweit für das Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge
vorhanden sind, sind diese entsprechend zu benutzen.
Ausnahme von Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung
des Fahr- oder Aufsichtspersonals. Es ist zügig ein- und
auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird
die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen
sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten
oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet,
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm
nach den Absätzen (1) bis (4) obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen
werden. Das Fahr- oder Aufsichtspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung gegebenenfalls mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.
Wer Sicherungseinrichtungen missbräuchlich betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder
Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15,- € zu zahlen.
§ 9 Anspruch auf Beförderung,
Begriffsbestimmungen
Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen im Sinne von
Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Rollatoren, Einkaufstrolleys, Hunde und Kleintiere besteht
nicht. Diese werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche
Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch
die Fahrgäste verletzt werden können,
c. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.
Das Fahr- oder Aufsichtspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Die Voraussetzungen für eine Beförderung
sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
a. die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten
Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt
und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
b. die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt, insbesondere die Benutzung der Durchgänge
sowie das Ein- und Aussteigen nicht behindert werden,
c. für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist.
§ 10 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel
Ein Gepäckstück ist inklusive. Weitere Gepäckstücke können
nach Verfügbarkeit transportiert werden und aus mehreren
Stücken bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg bestehen.
Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen.
Zurückgelassenes Handgepäck wird
als Fundsache behandelt.
Ein mitgeführter Rollstuhl eines Schwerbehinderten,
soweit die Beschaffenheit dies zulässt, wird gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert.
Die Mitnahme von elektrisch angetriebenen Leichtfahrzeugen, sogenannten „E-Scootern“, ist ausgeschlossen.
§ 11 Fundsachen
Fundsachen sind unverzüglich dem Fahroder Aufsichtspersonal abzuliefern.
Verlorengegangene Gegenstände können bei den
durchführenden Unternehmen zu den Bürozeiten telefonisch erfragt und ggf. abgeholt werden.
§ 12 Beschwerden
Beschwerden sind, abgesehen von den in § 4 Abs. (5)
genannten Fällen, unter Angabe von Datum, Uhrzeit und
gebuchter Fahrtroute an die Barnimer Busgesellschaft mbH,
Poratzstraße 68, 16225 Eberswalde zu richten, soweit sie
nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können.
§ 13 Haftung
Das durchführende Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder
mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes.
Für Schäden an Sachen im Sinne § 16 Abs. (1) haftet das
durchführende Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,– €. Die
Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen in der Fahrtdurchführung durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche gegenüber dem durchführenden Unternehmen;
insoweit übernimmt das durchführende Unternehmen
auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.
Das durchführende Unternehmen haftet nicht für den Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.
(Stand: 25.02.2022)

Eberswalde, vereinzelter Ausfall von Fahrten. Info unter https://www.vbb.de/fahrinfo/