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Der Verkauf von Fahrkarten ist auf allen Linienmöglich. Der Einstieg an der vorderen Wagentür erfolgt wie gewohnt. Bitte denken Sie an Ihre Mund-Nasen-Bedeckung und nach Möglichkeit an den Abstand zu anderen Fahrgästen.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen
§ 15 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen
(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch für den
Aufenthalt in den dazugehörigen Einrichtungen (insbesondere Wartebereiche und Haltestellen). Die Tragepflicht gilt
auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen.
(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt
§ 23 Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt.
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Aktuelle Baustellen Linie 891: Kurzfristige Sperrung der Buchhorster Straße (L30)...
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